Erwägungen (27 Absätze)
E. 2 Urteil V 2024 113
A.
A.a
A.________, wohnhaft in B.________, heimatberechtigt in C.________, Zug,
geb. D.________, und E.________, geb. F.________, Bürgerin von G.________, teilten
dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug mit am 30. Juli 2024 eingegan-
genem Brief mit, sie hätten am 2. Juli 2024 in G.________ geheiratet (ZiBü-act. 1). Dem
Brief legten sie Fotokopien diverser Dokumente im Zusammenhang mit der Eheschlies-
sung bei und baten um eine Abschrift des Heimatscheins von A.________.
A.b
Am 7. August 2024 wies der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst A.________ per
E-Mail darauf hin, dass für die Eintragung der Eheschliessung im Schweizerischen Perso-
nenstandsregister die Beibringung verschiedener Originaldokumente nötig sei (ZiBü-
act. 2). Diese Originaldokumente seien ausserdem vorab von der für G.________ zustän-
digen Schweizer Vertretung in I.________, auf Echtheit überprüfen zu lassen, wofür der
Beschwerdeführer einen Vorschuss über Fr. 1'000.– zu zahlen habe. Und schliesslich sei-
en G.________ Urkunden in eine schweizerische Landessprache oder ins Englische über-
setzen zu lassen, und diese Übersetzung sei notariell zu beglaubigen durch das Aussen-
ministerium von G.________.
A.c
A.________ antwortete zunächst sinngemäss, dass er mit den verlangten Forma-
litäten nicht einverstanden sei. Ausserdem sei er nicht in der Lage, den Vorschuss zu leis-
ten (ZiBü-act. 3); später bemängelte er die verlangten Formalitäten, forderte rechtliches
Gehör, beantragte den Erlass einer amtlichen Verfügung und erörterte weitere, weniger
eng mit der Frage der Heirat zusammenhängende Dinge, wie etwa die Korruption in
I.________ (ZiBü-act. 4).
A.d
Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst setzte A.________ und E.________ in der
Folge eine Frist bis zum 30. November 2024, um die benötigten Originaldokumente ent-
weder bei ihr selbst oder bei der schweizerischen Vertretung in I.________ einzureichen
und bat – rechtliches Gehör gewährend – um schriftliche Stellungnahme (ZiBü-act. 5). An-
dernfalls würden die Personendaten von E.________ sowie die Eheschliessung nicht im
Personenstandsregister eingetragen. Und es würde mit ungenutztem Fristablauf eine Da-
tenbekanntgabe- und Verwendungssperre erlassen. A.________ antwortete darauf u.a., er
und E.________ würden die entsprechenden Originaldokumente unter keinen Umständen
aus der Hand geben, zumal sie diese nicht wieder erhalten könnten (ZiBü-act. 6). Nach
weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien bestätigte A.________ mit E-Mail vom
17. September 2024, dass er bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist keine Originaldoku-
E. 2.1 Gemäss § 9 Abs. 1 VRG treten Richter und Gerichtsschreiber des Verwaltungsge- richts in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönliches Interesse haben, b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig waren, c) mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauern- der Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, d) aus anderen Gründen, insbesonde- re wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ih- rem Vertreter befangen sein könnten. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§ 9 Abs. 2 VRG).
E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch dar- auf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich- terinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Artikel 30
E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ableh- nungsbegehren unzulässig sind und daher nicht darauf einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.3.1). Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat (BGer 2C_8/2007, 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4.), oder bei Beschwer- den, mit denen ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und un- substanziiert abgelehnt werden (BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.2.1; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1). Laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt kein Grund zur Annahme einer Befangenheit vor, wenn ein Instruktionsrichter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist. Es müssten weitere tatsächliche Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 7.3.1).
E. 2.4 Vorliegend leitet der Beschwerdeführer eine Voreingenommenheit des Vorsitzen- den der Verwaltungsrechtlichen Kammer sowie weiterer Mitglieder des Verwaltungsge- richts allein daraus ab, dass diese mit einer für ihn unzutreffenden Begründung sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ablehnten bzw. dessen Ablehnung bestätigten (Urteil VGer ZG V 2025 14 vom 1. April 2025). Mit Verweis auf die dargelegte bundesgerichtliche
E. 3 Urteil V 2024 113
mente einreichen werde und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (ZiBü-act.
14).
A.e
Daneben korrespondierte A.________ ab Ende August 2024 mit dem Eidgenössi-
schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (fortan: EDA). Das EDA bot ihm an,
er könne die Originaldokumente, ohne sie dort kostenpflichtig auf Inhalt und Echtheit prü-
fen zu lassen, schlicht zur (ungeprüften) Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde des Hei-
matkantons zwecks Entscheids bei der Schweizer Vertretung einreichen (ZiBü-act. 10).
Auch hiermit war er, u.a. aufgrund fehlenden Vertrauens in die Vertretung in I.________,
nicht einverstanden (ZiBü-act. 10). Das EDA schlug daraufhin vor, er könne ausnahms-
weise die Originaldokumente bei der (an sich nicht zuständigen) Schweizer Vertretung in
J.________ vorlegen; diese würde Kopien erstellen und diese samt Übereinstimmungser-
klärungen an die Vertretung in I.________ schicken; von dort aus würden die Dokumente
ungeprüft zum Entscheid an die Zivilstandsbehörde in der Schweiz weitergeleitet (ZiBü-
act. 15, 18). A.________ bedankte sich zunächst für das Entgegenkommen und sagte, er
würde die Originale bei der Botschaft in J.________ beglaubigen lassen (ZiBü-act. 16). Im
Oktober und November 2024 schrieb A.________ dem EDA per E-Mail, er und
E.________ seien am 8. Oktober 2024 zwar in J.________, wo sich in ihrem Zuhause die
Originaldokumente befänden, eingetroffen, es sei E.________ aber die Einreise verwehrt
worden (act. 1 S. 12). Aufgrund dieser unmenschlichen Behandlung würden sie nicht mehr
zurückkehren nach J.________, dieses Land gehöre für sie der Vergangenheit an und sie
hätten folglich die Dokumente nicht verifizieren lassen können auf der Botschaft (ZiBü-act.
20, 21; act. 1 S. 12). Er versichere aber, er habe die Originaldokumente persönlich einge-
scannt und die "pdf’s" seien authentisch (ZiBü-act. 21).
A.f
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 verweigerte der Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst A.________ und E.________ die Eintragung der Eheschliessung
(ZiBü-act. 23). Ausserdem wurden die Personendaten von A.________ für die Bekanntga-
be gesperrt. Die Sperre würde aufgehoben werden, sobald die Eheschliessung mit den er-
forderlichen Dokumenten im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden
könne.
B.
Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024 erhob A.________ (fortan: Be-
schwerdeführer) am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons Zug (act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Eintra-
gung der Eheschliessung und sinngemäss die Aufhebung der Sperre seiner Personenda-
E. 4 Urteil V 2024 113
ten. Er bat ausserdem um Zustellung des Heimatscheins im Original und mit Hinweis auf
sein geringes Einkommen von Fr. 2'100. – pro Monat um eine gebührenfreie Beurteilung
durch das Verwaltungsgericht. Daneben enthielt die Beschwerde, die der Beschwerdefüh-
rer als "Klage" und "Strafklage" bezeichnete, verschiedene "Anklagepunkte", die sich ge-
gen den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst sowie – vornehmlich – eine als "Angeklagte"
bezeichnete Mitarbeiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts richteten, die mit dem
Beschwerdeführer korrespondiert hatte. Die "Anklagepunkte" enthielten insbesondere
Vorwürfe von Untätigkeit, blindem Vertrauen in die Angaben der Schweizer Vertretung in
I.________, Wucher im Zusammenhang mit Gebühren, Willkür, Nötigung, Rassismus, Be-
trug und versuchte Erpressung.
C.a
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 verlangte der Vorsitzende der verwal-
tungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom Beschwerdefüh-
rer die Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.–, unter Hinweis auf die
Möglichkeit des Beschwerdeführers, ein nunmehr substantiiertes Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung einzureichen (act. 2).
C.b
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3).
Dieses wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ab und setzte dem Beschwerdefüh-
rer erneut eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr.1'500.– (act. 4).
C.c
Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Die verwaltungsrechtliche
Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug nahm die Beschwerde zuständigkeits-
halber zur Bearbeitung entgegen.
Mit Urteil VGer ZG V 2025 14 vom 1. April 2025 wies die verwaltungsrechtliche Kammer
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Beschwerde ab (act. 6). Das Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D.
Am 9. Mai 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Finanzverwaltung des Kantons
Zug ein (act. 9).
E. 4.1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) grundsätzlich aner- kannt. In Bezug auf die Eintragung im Zivilstandsregister gilt Folgendes: Eine ausländi- sche Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 2 ZStV aufgrund einer Verfügung der kantonalen Auf- sichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen, wenn die Voraussetzungen von Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Nach Art. 25 IPRG wird ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt: wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a); wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgül- tig ist (lit. b), und wenn kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c). Die Prüfung der in Art. 25 und 26 IPRG statuierten Voraussetzungen erfolgt auf der Grundlage der vom Gesuchsteller eingereichten Belege.
E. 4.2 Insbesondere angesichts der systematischen Stellung von Art. 32 IPRG im Gesetz ist zunächst zu beurteilen, ob überhaupt eine "ausländische Entscheidung oder Urkunde" über den Zivilstand i.S.v. Art. 32 Abs. 1 IPRG vorliegt, bevor gegebenenfalls eine Prüfung der Anerkennungskriterien von Art. 25–27 IPRG nach Art. 32 Abs. 2 IPRG vorzunehmen ist.
E. 4.2.1 Die vom Gesetz verwendeten Begriffe "ausländische Entscheidung oder Urkunde" verweisen – wie ganz ähnlich auch Art. 39 ZStV ("ausländische […] Erklärungen und Ent- scheidungen, die den Zivilstand betreffen") darauf, dass sich im fraglichen Dokument ein (ausländischer) hoheitlicher Akt manifestieren muss. Verlangt ist also eine öffentliche Ur- kunde. Öffentliche Urkunden zeichnen sich dadurch aus, dass sie von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden (vgl. die strafrechtliche Definition in Art. 110 Abs. 5 StGB [SR 311.0], sowie Art. 9 ZGB), und nicht bloss von einer Privatperson. Dass insbesondere eine Eheschliessung bzw. die damit verbundene Änderung im Personenstand typischer- weise Gegenstand einer öffentlichen Beurkundung ist, scheint auch dem Gesuchsteller bewusst zu sein. Er weist selbst darauf hin, eine Richterin habe die Ehe "abgesegnet" (act. 1 S. 2) bzw. er habe "für eine Richterin geheiratet" (ZiBü-act. 1 S. 1); unabhängige Zeugen hätten die Heiratsakte mit unterschrieben, die Behörde in G.________ habe die Situation ordentlich geprüft und geklärt mit verschiedenen Beweisen (act. 1 S. 2); das "de- finitive Dokument" stamme von einer "beeidigten Richterin in H.________" und sei von ei- nem staatlich anerkannten Notar übersetzt worden und sei endgültig (act. 15 S. 5).
E. 4.2.2 Ohne damit vorwegzunehmen, was eine formelle und inhaltliche Prüfung dieser Dokumente ergeben würde, scheint es unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über öffentliche Urkunden im Zusammenhang mit der Eheschliessung ver- fügt. Der Beschwerdeführer weist etwa auf ein "Certificate of Marriage", Geburtsurkunden, Reisepässe und Identitätskarten hin (act. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte der Beschwer- deführer selbst erstellte Kopien dieser Urkunden bei (BF-act.1–6, 8). Entsprechende selbst gefertigte Kopien lagen auch seinem ursprünglichen Antrag beim Beschwerdegegner bei (ZiBü-act. 1 S. 2 ff.).
E. 4.2.3 Der Beschwerdegegner begründet die Verweigerung der Eintragung der Ehe- schliessung in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die ein- schlägigen Zivilstandsurkunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich als
E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer streitet nicht ab, einzig auf seinem HP-Drucker/Scanner selbst erstellte Kopien statt der Originale eingereicht zu haben (act. 1 S. 2). Im Gegenteil betont er, die ihm zur Eheschliessung vorliegenden Originaldokumente auf keinen Fall aus der Hand zu geben, weil er sie in K.________ noch brauche und sie im Verlustfall nicht noch einmal beschaffen könne (act. 1 S. 2, act. 15 S. 7, act. 23 S. 2, ZiBü-act. 6). Sinn- gemäss macht er geltend, die unbeglaubigten Kopien seien den Originalen gleichzustellen (act. 23 S. 2; ZiBü-act. 21).
E. 4.2.5 Von einer Privatperson angefertigte Kopien erfüllen zunächst unter dem Gesichts- punkt des Erstellers nicht den vorerwähnten Begriff der öffentlichen Urkunde. Auch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 Satz 2 ZStV e contrario, dass es sich bei den einzureichenden Do- kumenten qualitativ um Originale handeln muss, denn die eingereichten Belege können dem Berechtigten gemäss der Vorschrift einzig zurückgegeben werden, wenn sie durch "beglaubigte Kopien" ersetzt werden. Zudem verunmöglichen unbeglaubigte Kopien, also Kopien bei denen die Übereinstimmung mit dem Original nicht gesichert ist, die Prüfung der zugrundeliegenden öffentlichen Urkunde selbst. Nur beweiskräftige, d.h. ordnungs- gemäss erstellte Urkunden erlauben jedoch die von der Zivilstandsbehörde gemäss Art.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat mehrmals ausgeführt, er werde die Originale nicht aus der Hand geben. Und er habe die in seiner Wohnung in J.________ befindlichen Originale auch nicht holen können, um bei der dortigen Schweizer Vertretung beglaubigte Kopien anfertigen zu lassen, denn er habe seine Frau, der die Einreise in J.________ verweigert worden sei, nicht allein lassen können. Er werde nicht mehr nach J.________ zurückkeh- ren und nicht bei der dortigen Botschaft vorsprechen können, denn das Land gehöre für ihn der Vergangenheit an (ZiBü-act. 20). Damit macht der Beschwerde sinngemäss gel- tend, die Vorlage der Originaldokumente sei ihm unmöglich oder zumindest nicht zumut- bar (vgl. Art. 15a Abs. 3 ZStV). Hierzu ist nochmals zu sagen, dass einschlägige Original- dokumente offenbar existieren – Unmöglichkeit scheidet also aus – und dass den Be- schwerdeführer Mitwirkungspflichten treffen (Art. 16 Abs. 5 ZStV). Der Beschwerdeführer hat seine – vom Beschwerdegegner klar und angemessen eingeforderte – Mitwirkung vermissen lassen. Im Gegenteil argumentiert und verhält sich der Beschwerdegegner wi- dersprüchlich. Einerseits erklärt er, die Originale für seine Aktivitäten in K.________ drin- gend zu brauchen und sie deshalb nicht aus der Hand zu geben. Andererseits behauptet er, seine Wohnung in J.________, in der sich die Dokumente befinden, dauerhaft – ohne die Dokumente zu holen – verlassen zu haben. Dabei hatte er sich zuvor noch dafür be- dankt, dass ihm das EDA ausnahmsweise die Mitwirkung der Vertretung in J.________ angeboten hatte, und war in J.________ angereist. Es ist nicht einzusehen, warum es ihm
13 Urteil V 2024 113
– selbst wenn er geistig mit J.________ geschlossen hat und anlässlich der letzten Einrei- se seine Frau nicht allein lassen wollte – wie er behauptet (act. 15 S. 7; ZiBü-act. 20) dau- erhaft unmöglich oder unzumutbar sein sollte, seine ohnehin (auch für andere Zwecke) benötigten Dokumente aus seiner dortigen Wohnung zu holen oder holen zu lassen. Eine Unzumutbarkeit ist zusammengefasst nicht dargetan. Die Einwände des Beschwerdefüh- rers gegen die Vorlage von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien erweisen sich damit als unbeachtlich.
E. 4.4 Weil die Grundlage einer ausländischen Entscheidung bzw. Urkunde i.S.v. Art. 32 Abs. 1 IPRG wie dargelegt fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 25–27 IPRG für eine mögliche Anerkennung. Auch auf die zwischen den Parteien dis- kutierten Fragen um eine – in casu ebenfalls nicht erfolgte – (freiwillige) Echtheitsüberprü- fung und die Angemessenheit amtlicher Gebühren braucht nicht eingegangen zu werden. 5. Art. 46 Abs. 1 ZStV sieht eine Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsda- ten u.a. für den Fall vor, dass die Personenstandsdaten nicht aktuell sind und eine Aktuali- sierung in absehbarer Zeit möglich ist (Art. 46 Abs. 1 lit. d ZStV). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Eheschliessung zwar angezeigt, aber wie erörtert nicht gehörig belegt. Dass der Beschwerdeführer die Personenstandsdaten zur Bekanntgabe gesperrt hat, weil sie nicht aktuell sind, ist deshalb folgerichtig und rechtlich nicht zu bemängeln. Der Beschwerdegegner hat auch darauf hingewiesen, die Sperre werde auf- gehoben, sobald das ausstehende Zivilstandsereignis mit den nötigen Dokumenten im schweizerischen Personenstandsregister nachbeurkundet werden konnte (ZiBü-act. 23). 6.
E. 5 Urteil V 2024 113
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer die von ihm ge-
stellten Rechtsbegehren und beatragte, unter Hinweis auf das Verfahren betreffend un-
entgeltliche Rechtspflege, befangene Mitglieder des Verwaltungsgerichts müssten von der
Beurteilung der Klage/Beschwerde ausgeschlossen werden (act. 10).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragte der Zivilstands- und Bür-
gerrechtsdienst (fortan auch: Beschwerdegegner), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdeführerin (act. 13).
G.
Mit Replik vom 13. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest
und beantragte ausdrücklich nochmals die umgehende Eintragung im Personenstandsre-
gister (act. 15). Ausserdem verlangte er die strafrechtliche Verurteilung der Mitarbeiterin
des Beschwerdegegners wegen Nötigung, Betrug, Willkür, Erpressung und Rassismus
bzw. die Weiterleitung an die für die Beurteilung dieser Vorwürfe zuständige Behörde.
H.
Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik (act. 21); der Beschwerdefüh-
rer hielt mit Schreiben vom 13. August 2025 an seinen Anträgen und Ausführungen fest
(act. 23).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs-
sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal-
tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge-
bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor-
sieht. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die
Aufsichtsbehörde des Heimatkantons derjenigen Person mit Schweizer Bürgerrecht, für
welche die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen hat, für Beurkundungen ausländi-
scher Entscheidungen und Urkunden zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfü-
E. 6 Urteil V 2024 113
gung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern
an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Berei-
chen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü; BGS 153.712)
der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausübung sämtlicher Aufgaben
nach Art. 45 Abs. 2 ZGB (SR 210), hier namentlich gemäss Ziff. 4 für den Erlass von Ver-
fügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstands-
tatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. Der
vorliegende Entscheid stützt sich weiter auf Bundesrecht. Da kein Weiterzug an den Re-
gierungsrat vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so
dass er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde frist-
gerecht (vgl. § 64 VRG) eingereicht und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Die Beschwerde entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG),
weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.
1.2
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkularweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung
des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
1.3
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-
den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige
Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der
Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens sowie die Verletzung einer wesent-
lichen Form- oder Verfahrensvorschrift (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes ange-
fochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vorliegenden Fall ein Verwaltungsent-
scheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren
gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu.
1.4
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2024, mit welcher der
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Eintragung der Eheschliessung zwischen dem Be-
schwerdeführer und E.________ vom 3. Juli 2024 in H.________, G.________, verweiger-
te und die Personendaten des Beschwerdeführers für die Bekanntgabe sperrte (ZiBü-
act. 23).
E. 6.1 Der Beschwerdegegner hat zusammengefasst zurecht die Eintragung der Ehe- schliessung verweigert und die Personenstandsdaten zur Bekanntgabe gesperrt. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es jederzeit unbenommen, beim Beschwerdegegner doch noch die verlangten Originaldokumente oder zumindest gehörig beglaubigte Kopien davon beizubringen und den gewünschten Eintrag darauf gestützt zu beantragen; das Er- gebnis der Antragsprüfung durch den Beschwerdegegner ist damit freilich in keiner Weise vorweggenommen.
14 Urteil V 2024 113 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig, weshalb ihm eine Spruchgebühr von Fr. 1’500.– aufer- legt wird. Diese wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugespro- chen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a VRG).
15 Urteil V 2024 113 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
E. 7 Urteil V 2024 113 1.5 Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf strafrechtliche Ahndung der Mitarbei- terin des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten, da strafrechtliche Vorwürfe nicht Ge- genstand der Verwaltungsrechtspflege i.S.v. § 1 VRG sind. Aus dem gleichen Grund ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Strafanträge an die zuständige Stelle weiter- zuleiten, nicht einzutreten. Zwar sieht § 7 Abs. 1 VRG vor, dass Eingaben an eine unzu- ständige Instanz von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten seien; auch diese Norm bezieht sich jedoch nur auf Verwaltungssachen. Ausserdem soll § 7 VRG da- vor schützen, dass der Absenderin bzw. dem Absender durch eine irrtümliche Eingabe am falschen Ort ein Nachteil erwächst, etwa durch das Verpassen einer Frist. Diese Gefahr besteht in casu nicht. Der Beschwerdeführer bittet selbst um das Weiterleiten, weil er sich der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Strafsachen bewusst ist oder sie zumin- dest vermutet. 2. Zunächst ist über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden. Er verlangt, befangene Mitglieder des Verwaltungsgerichts müssten zur Beurteilung der kla- ge/Beschwerde ausgeschlossen werden. Auch die Personen, die am 1. April 2025 das so- genannte Urteil diktierten, müssten auf Befangenheit überprüft werden. Sämtliche, bereits widerlegten Argumente von dem befangenen Vorsitzenden, seien in dem Urteil verwendet worden. Es scheine, dass das Verwaltungsgericht nicht nur einen Befangenen habe (act. 10 S. 6).
E. 8 Urteil V 2024 113 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 m.w.H). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funkti- oneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht tatsächliche Befangen- heit verlangt, sondern es genügt der Anschein der Befangenheit. Dieser kann durch unter- schiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden (BGE 147 II 89 E. 4.1 m.w.H).
E. 9 Urteil V 2024 113 Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die Mitwirkung an früheren Entscheiden in der Sache des Gesuchstellers und insbesondere auch in Bezug auf die Abweisung sei- nes Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für sich allein keinen zulässigen Ausstands- grund darstellt (vgl. explizit § 9 Abs. 2 VRG; vgl. auch E. 2.3 vorstehend). Weiter werden keine konkreten Hinweise auf Befangenheit des Vorsitzenden oder weiterer Mitglieder des Verwaltungsgerichts vorgetragen. Der Beschwerdeführer belässt es vielmehr bei einer sehr pauschalen und unsubstanziierten Äusserung eines allgemeinen Verdachts (act. 10 S. 3 und act. 15 S. 13). Das Gesuch des Beschwerdeführers richtet sich damit diffus ge- gen das Verwaltungsgericht als Ganzes, ohne notwendige Konkretisierung betreffend die einzelnen Gerichtspersonen. Folglich ist auf das Begehren von Vornherein nicht einzutre- ten. Unter diesen Umständen muss kein Ausstandsverfahren gemäss § 11 GO VG geführt werden, sondern es darf im vorliegenden Entscheid – auch unter Mitwirkung abgelehnter Gerichtspersonen – auf das Begehren nicht eingetreten werden. (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026; 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer im Ausland geschlossene Ehe anzuerkennen und einzutragen ist und die Personenstandsdaten entsprechend anzu- passen sind. 4.
E. 10 Urteil V 2024 113
E. 11 Urteil V 2024 113 Originalbelege, ausnahmsweise in speziellen Fällen zumindest als beglaubigte Fotokopien einzureichen. Das EDA habe sogar angeboten, die (an sich für diesen Fall nicht zuständi- ge) Schweizer Vertretung in J.________ könne auf Vorlage der Originale beglaubigte Ko- pien anfertigen und weiterleiten. Dennoch habe der Beschwerdeführer weder Originaldo- kumente noch beglaubigte Kopien eingereicht und somit die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt. In der Vernehmlassung zur Beschwerde hielt sie an dieser Auffassung fest und hob überdies die zentrale Bedeutung des Personenstandregisters als öffentliches "Masterre- gister" hervor; daraus folge, analog zur Regelung von Art. 62 Abs. 1 der Grundbuchver- ordnung (GBV; SR 211.432.1), dass Eintragungen ausschliesslich aufgrund von Original- dokumenten oder beglaubigter Kopien zulässig seien; Fotokopien seien ungenügend (act.
E. 13 S. 3).
E. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV vorzunehmende Prüfung der Identität und der zu beurkunden- den Angaben. Dieser Aspekt ist so erheblich, dass sich die Zivilstandsbehörde gemäss Gesetz für die Beurteilung der Dokumentenqualität sogar auf die diesbezügliche Beurtei- lung durch die schweizerische Vertretung stützen kann, die für den ausländischen Ehe- schlussort zuständig ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit b und g ZStV). Dass der Beschwerdegegner auf der Einreichung von Originaldokumenten bestand, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdegegner ist auch darin zuzustimmen, dass es der Zweck des Personen-
12 Urteil V 2024 113 standsregisters gebietet, Eintragungen nur gestützt auf Originaldokumente oder beglau- bigte Kopien zuzulassen. Und schliesslich geht auch das eidgenössische Bundesamt für Justiz in seiner entsprechenden Verwaltungsweisung davon aus, es müssten öffentliche Urkunden im Original vorgelegt werden (vgl. Fachprozess EAZW NR. 30.3 vom 15. De- zember 2004, Stand 1. April 2013, Ziffern 2.2.2, 2.3 sowie 6.2). Zwar richten sich Verwal- tungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Verwal- tungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt indessen die Weisungen insbe- sondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben ent- halten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisun- gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 152 II 124 E. 5.1; BGE 148 V 102 E. 4.2, je mit Hinweisen). Es sind vorliegend keinerlei triftige Gründe er- sichtlich, von der Weisung abzuweichen. Zusammengefasst ist klar, dass der Beschwer- degegner die beantragte Eintragung mangels Beibringung von Originaldokumenten oder beglaubigter Kopien zurecht verweigerte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug und an das Bundesamt für Justitz, Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen EAZW, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 16. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 16. Juli 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug, Neugasse 2, 6300 Zug Beschwerdegegner betreffend Zivilstandswesen (Eintragung der Eheschliessung) V 2024 113
2 Urteil V 2024 113 A. A.a A.________, wohnhaft in B.________, heimatberechtigt in C.________, Zug, geb. D.________, und E.________, geb. F.________, Bürgerin von G.________, teilten dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug mit am 30. Juli 2024 eingegan- genem Brief mit, sie hätten am 2. Juli 2024 in G.________ geheiratet (ZiBü-act. 1). Dem Brief legten sie Fotokopien diverser Dokumente im Zusammenhang mit der Eheschlies- sung bei und baten um eine Abschrift des Heimatscheins von A.________. A.b Am 7. August 2024 wies der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst A.________ per E-Mail darauf hin, dass für die Eintragung der Eheschliessung im Schweizerischen Perso- nenstandsregister die Beibringung verschiedener Originaldokumente nötig sei (ZiBü- act. 2). Diese Originaldokumente seien ausserdem vorab von der für G.________ zustän- digen Schweizer Vertretung in I.________, auf Echtheit überprüfen zu lassen, wofür der Beschwerdeführer einen Vorschuss über Fr. 1'000.– zu zahlen habe. Und schliesslich sei- en G.________ Urkunden in eine schweizerische Landessprache oder ins Englische über- setzen zu lassen, und diese Übersetzung sei notariell zu beglaubigen durch das Aussen- ministerium von G.________. A.c A.________ antwortete zunächst sinngemäss, dass er mit den verlangten Forma- litäten nicht einverstanden sei. Ausserdem sei er nicht in der Lage, den Vorschuss zu leis- ten (ZiBü-act. 3); später bemängelte er die verlangten Formalitäten, forderte rechtliches Gehör, beantragte den Erlass einer amtlichen Verfügung und erörterte weitere, weniger eng mit der Frage der Heirat zusammenhängende Dinge, wie etwa die Korruption in I.________ (ZiBü-act. 4). A.d Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst setzte A.________ und E.________ in der Folge eine Frist bis zum 30. November 2024, um die benötigten Originaldokumente ent- weder bei ihr selbst oder bei der schweizerischen Vertretung in I.________ einzureichen und bat – rechtliches Gehör gewährend – um schriftliche Stellungnahme (ZiBü-act. 5). An- dernfalls würden die Personendaten von E.________ sowie die Eheschliessung nicht im Personenstandsregister eingetragen. Und es würde mit ungenutztem Fristablauf eine Da- tenbekanntgabe- und Verwendungssperre erlassen. A.________ antwortete darauf u.a., er und E.________ würden die entsprechenden Originaldokumente unter keinen Umständen aus der Hand geben, zumal sie diese nicht wieder erhalten könnten (ZiBü-act. 6). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien bestätigte A.________ mit E-Mail vom
17. September 2024, dass er bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist keine Originaldoku-
3 Urteil V 2024 113 mente einreichen werde und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (ZiBü-act. 14). A.e Daneben korrespondierte A.________ ab Ende August 2024 mit dem Eidgenössi- schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (fortan: EDA). Das EDA bot ihm an, er könne die Originaldokumente, ohne sie dort kostenpflichtig auf Inhalt und Echtheit prü- fen zu lassen, schlicht zur (ungeprüften) Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde des Hei- matkantons zwecks Entscheids bei der Schweizer Vertretung einreichen (ZiBü-act. 10). Auch hiermit war er, u.a. aufgrund fehlenden Vertrauens in die Vertretung in I.________, nicht einverstanden (ZiBü-act. 10). Das EDA schlug daraufhin vor, er könne ausnahms- weise die Originaldokumente bei der (an sich nicht zuständigen) Schweizer Vertretung in J.________ vorlegen; diese würde Kopien erstellen und diese samt Übereinstimmungser- klärungen an die Vertretung in I.________ schicken; von dort aus würden die Dokumente ungeprüft zum Entscheid an die Zivilstandsbehörde in der Schweiz weitergeleitet (ZiBü- act. 15, 18). A.________ bedankte sich zunächst für das Entgegenkommen und sagte, er würde die Originale bei der Botschaft in J.________ beglaubigen lassen (ZiBü-act. 16). Im Oktober und November 2024 schrieb A.________ dem EDA per E-Mail, er und E.________ seien am 8. Oktober 2024 zwar in J.________, wo sich in ihrem Zuhause die Originaldokumente befänden, eingetroffen, es sei E.________ aber die Einreise verwehrt worden (act. 1 S. 12). Aufgrund dieser unmenschlichen Behandlung würden sie nicht mehr zurückkehren nach J.________, dieses Land gehöre für sie der Vergangenheit an und sie hätten folglich die Dokumente nicht verifizieren lassen können auf der Botschaft (ZiBü-act. 20, 21; act. 1 S. 12). Er versichere aber, er habe die Originaldokumente persönlich einge- scannt und die "pdf’s" seien authentisch (ZiBü-act. 21). A.f Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 verweigerte der Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst A.________ und E.________ die Eintragung der Eheschliessung (ZiBü-act. 23). Ausserdem wurden die Personendaten von A.________ für die Bekanntga- be gesperrt. Die Sperre würde aufgehoben werden, sobald die Eheschliessung mit den er- forderlichen Dokumenten im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden könne. B. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024 erhob A.________ (fortan: Be- schwerdeführer) am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug (act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Eintra- gung der Eheschliessung und sinngemäss die Aufhebung der Sperre seiner Personenda-
4 Urteil V 2024 113 ten. Er bat ausserdem um Zustellung des Heimatscheins im Original und mit Hinweis auf sein geringes Einkommen von Fr. 2'100. – pro Monat um eine gebührenfreie Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Daneben enthielt die Beschwerde, die der Beschwerdefüh- rer als "Klage" und "Strafklage" bezeichnete, verschiedene "Anklagepunkte", die sich ge- gen den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst sowie – vornehmlich – eine als "Angeklagte" bezeichnete Mitarbeiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts richteten, die mit dem Beschwerdeführer korrespondiert hatte. Die "Anklagepunkte" enthielten insbesondere Vorwürfe von Untätigkeit, blindem Vertrauen in die Angaben der Schweizer Vertretung in I.________, Wucher im Zusammenhang mit Gebühren, Willkür, Nötigung, Rassismus, Be- trug und versuchte Erpressung. C.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 verlangte der Vorsitzende der verwal- tungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom Beschwerdefüh- rer die Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.–, unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, ein nunmehr substantiiertes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzureichen (act. 2). C.b Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3). Dieses wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ab und setzte dem Beschwerdefüh- rer erneut eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr.1'500.– (act. 4). C.c Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Die verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug nahm die Beschwerde zuständigkeits- halber zur Bearbeitung entgegen. Mit Urteil VGer ZG V 2025 14 vom 1. April 2025 wies die verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Beschwerde ab (act. 6). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 9. Mai 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Finanzverwaltung des Kantons Zug ein (act. 9).
5 Urteil V 2024 113 E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer die von ihm ge- stellten Rechtsbegehren und beatragte, unter Hinweis auf das Verfahren betreffend un- entgeltliche Rechtspflege, befangene Mitglieder des Verwaltungsgerichts müssten von der Beurteilung der Klage/Beschwerde ausgeschlossen werden (act. 10). F. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragte der Zivilstands- und Bür- gerrechtsdienst (fortan auch: Beschwerdegegner), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin (act. 13). G. Mit Replik vom 13. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte ausdrücklich nochmals die umgehende Eintragung im Personenstandsre- gister (act. 15). Ausserdem verlangte er die strafrechtliche Verurteilung der Mitarbeiterin des Beschwerdegegners wegen Nötigung, Betrug, Willkür, Erpressung und Rassismus bzw. die Weiterleitung an die für die Beurteilung dieser Vorwürfe zuständige Behörde. H. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik (act. 21); der Beschwerdefüh- rer hielt mit Schreiben vom 13. August 2025 an seinen Anträgen und Ausführungen fest (act. 23). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal- tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge- bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor- sieht. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons derjenigen Person mit Schweizer Bürgerrecht, für welche die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen hat, für Beurkundungen ausländi- scher Entscheidungen und Urkunden zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfü-
6 Urteil V 2024 113 gung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Berei- chen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü; BGS 153.712) der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausübung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB (SR 210), hier namentlich gemäss Ziff. 4 für den Erlass von Ver- fügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstands- tatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. Der vorliegende Entscheid stützt sich weiter auf Bundesrecht. Da kein Weiterzug an den Re- gierungsrat vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde frist- gerecht (vgl. § 64 VRG) eingereicht und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Die Beschwerde entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkularweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens sowie die Verletzung einer wesent- lichen Form- oder Verfahrensvorschrift (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes ange- fochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vorliegenden Fall ein Verwaltungsent- scheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2024, mit welcher der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Eintragung der Eheschliessung zwischen dem Be- schwerdeführer und E.________ vom 3. Juli 2024 in H.________, G.________, verweiger- te und die Personendaten des Beschwerdeführers für die Bekanntgabe sperrte (ZiBü- act. 23).
7 Urteil V 2024 113 1.5 Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf strafrechtliche Ahndung der Mitarbei- terin des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten, da strafrechtliche Vorwürfe nicht Ge- genstand der Verwaltungsrechtspflege i.S.v. § 1 VRG sind. Aus dem gleichen Grund ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Strafanträge an die zuständige Stelle weiter- zuleiten, nicht einzutreten. Zwar sieht § 7 Abs. 1 VRG vor, dass Eingaben an eine unzu- ständige Instanz von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten seien; auch diese Norm bezieht sich jedoch nur auf Verwaltungssachen. Ausserdem soll § 7 VRG da- vor schützen, dass der Absenderin bzw. dem Absender durch eine irrtümliche Eingabe am falschen Ort ein Nachteil erwächst, etwa durch das Verpassen einer Frist. Diese Gefahr besteht in casu nicht. Der Beschwerdeführer bittet selbst um das Weiterleiten, weil er sich der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Strafsachen bewusst ist oder sie zumin- dest vermutet. 2. Zunächst ist über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden. Er verlangt, befangene Mitglieder des Verwaltungsgerichts müssten zur Beurteilung der kla- ge/Beschwerde ausgeschlossen werden. Auch die Personen, die am 1. April 2025 das so- genannte Urteil diktierten, müssten auf Befangenheit überprüft werden. Sämtliche, bereits widerlegten Argumente von dem befangenen Vorsitzenden, seien in dem Urteil verwendet worden. Es scheine, dass das Verwaltungsgericht nicht nur einen Befangenen habe (act. 10 S. 6). 2.1 Gemäss § 9 Abs. 1 VRG treten Richter und Gerichtsschreiber des Verwaltungsge- richts in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönliches Interesse haben, b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig waren, c) mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauern- der Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, d) aus anderen Gründen, insbesonde- re wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ih- rem Vertreter befangen sein könnten. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§ 9 Abs. 2 VRG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch dar- auf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich- terinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Artikel 30
8 Urteil V 2024 113 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 m.w.H). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funkti- oneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht tatsächliche Befangen- heit verlangt, sondern es genügt der Anschein der Befangenheit. Dieser kann durch unter- schiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden (BGE 147 II 89 E. 4.1 m.w.H). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ableh- nungsbegehren unzulässig sind und daher nicht darauf einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.3.1). Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat (BGer 2C_8/2007, 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4.), oder bei Beschwer- den, mit denen ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und un- substanziiert abgelehnt werden (BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.2.1; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1). Laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt kein Grund zur Annahme einer Befangenheit vor, wenn ein Instruktionsrichter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist. Es müssten weitere tatsächliche Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 7.3.1). 2.4 Vorliegend leitet der Beschwerdeführer eine Voreingenommenheit des Vorsitzen- den der Verwaltungsrechtlichen Kammer sowie weiterer Mitglieder des Verwaltungsge- richts allein daraus ab, dass diese mit einer für ihn unzutreffenden Begründung sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ablehnten bzw. dessen Ablehnung bestätigten (Urteil VGer ZG V 2025 14 vom 1. April 2025). Mit Verweis auf die dargelegte bundesgerichtliche
9 Urteil V 2024 113 Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die Mitwirkung an früheren Entscheiden in der Sache des Gesuchstellers und insbesondere auch in Bezug auf die Abweisung sei- nes Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für sich allein keinen zulässigen Ausstands- grund darstellt (vgl. explizit § 9 Abs. 2 VRG; vgl. auch E. 2.3 vorstehend). Weiter werden keine konkreten Hinweise auf Befangenheit des Vorsitzenden oder weiterer Mitglieder des Verwaltungsgerichts vorgetragen. Der Beschwerdeführer belässt es vielmehr bei einer sehr pauschalen und unsubstanziierten Äusserung eines allgemeinen Verdachts (act. 10 S. 3 und act. 15 S. 13). Das Gesuch des Beschwerdeführers richtet sich damit diffus ge- gen das Verwaltungsgericht als Ganzes, ohne notwendige Konkretisierung betreffend die einzelnen Gerichtspersonen. Folglich ist auf das Begehren von Vornherein nicht einzutre- ten. Unter diesen Umständen muss kein Ausstandsverfahren gemäss § 11 GO VG geführt werden, sondern es darf im vorliegenden Entscheid – auch unter Mitwirkung abgelehnter Gerichtspersonen – auf das Begehren nicht eingetreten werden. (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026; 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer im Ausland geschlossene Ehe anzuerkennen und einzutragen ist und die Personenstandsdaten entsprechend anzu- passen sind. 4. 4.1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) grundsätzlich aner- kannt. In Bezug auf die Eintragung im Zivilstandsregister gilt Folgendes: Eine ausländi- sche Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 2 ZStV aufgrund einer Verfügung der kantonalen Auf- sichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen, wenn die Voraussetzungen von Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Nach Art. 25 IPRG wird ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt: wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a); wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgül- tig ist (lit. b), und wenn kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c). Die Prüfung der in Art. 25 und 26 IPRG statuierten Voraussetzungen erfolgt auf der Grundlage der vom Gesuchsteller eingereichten Belege.
10 Urteil V 2024 113 4.2 Insbesondere angesichts der systematischen Stellung von Art. 32 IPRG im Gesetz ist zunächst zu beurteilen, ob überhaupt eine "ausländische Entscheidung oder Urkunde" über den Zivilstand i.S.v. Art. 32 Abs. 1 IPRG vorliegt, bevor gegebenenfalls eine Prüfung der Anerkennungskriterien von Art. 25–27 IPRG nach Art. 32 Abs. 2 IPRG vorzunehmen ist. 4.2.1 Die vom Gesetz verwendeten Begriffe "ausländische Entscheidung oder Urkunde" verweisen – wie ganz ähnlich auch Art. 39 ZStV ("ausländische […] Erklärungen und Ent- scheidungen, die den Zivilstand betreffen") darauf, dass sich im fraglichen Dokument ein (ausländischer) hoheitlicher Akt manifestieren muss. Verlangt ist also eine öffentliche Ur- kunde. Öffentliche Urkunden zeichnen sich dadurch aus, dass sie von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden (vgl. die strafrechtliche Definition in Art. 110 Abs. 5 StGB [SR 311.0], sowie Art. 9 ZGB), und nicht bloss von einer Privatperson. Dass insbesondere eine Eheschliessung bzw. die damit verbundene Änderung im Personenstand typischer- weise Gegenstand einer öffentlichen Beurkundung ist, scheint auch dem Gesuchsteller bewusst zu sein. Er weist selbst darauf hin, eine Richterin habe die Ehe "abgesegnet" (act. 1 S. 2) bzw. er habe "für eine Richterin geheiratet" (ZiBü-act. 1 S. 1); unabhängige Zeugen hätten die Heiratsakte mit unterschrieben, die Behörde in G.________ habe die Situation ordentlich geprüft und geklärt mit verschiedenen Beweisen (act. 1 S. 2); das "de- finitive Dokument" stamme von einer "beeidigten Richterin in H.________" und sei von ei- nem staatlich anerkannten Notar übersetzt worden und sei endgültig (act. 15 S. 5). 4.2.2 Ohne damit vorwegzunehmen, was eine formelle und inhaltliche Prüfung dieser Dokumente ergeben würde, scheint es unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über öffentliche Urkunden im Zusammenhang mit der Eheschliessung ver- fügt. Der Beschwerdeführer weist etwa auf ein "Certificate of Marriage", Geburtsurkunden, Reisepässe und Identitätskarten hin (act. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte der Beschwer- deführer selbst erstellte Kopien dieser Urkunden bei (BF-act.1–6, 8). Entsprechende selbst gefertigte Kopien lagen auch seinem ursprünglichen Antrag beim Beschwerdegegner bei (ZiBü-act. 1 S. 2 ff.). 4.2.3. Der Beschwerdegegner begründet die Verweigerung der Eintragung der Ehe- schliessung in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die ein- schlägigen Zivilstandsurkunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich als
11 Urteil V 2024 113 Originalbelege, ausnahmsweise in speziellen Fällen zumindest als beglaubigte Fotokopien einzureichen. Das EDA habe sogar angeboten, die (an sich für diesen Fall nicht zuständi- ge) Schweizer Vertretung in J.________ könne auf Vorlage der Originale beglaubigte Ko- pien anfertigen und weiterleiten. Dennoch habe der Beschwerdeführer weder Originaldo- kumente noch beglaubigte Kopien eingereicht und somit die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt. In der Vernehmlassung zur Beschwerde hielt sie an dieser Auffassung fest und hob überdies die zentrale Bedeutung des Personenstandregisters als öffentliches "Masterre- gister" hervor; daraus folge, analog zur Regelung von Art. 62 Abs. 1 der Grundbuchver- ordnung (GBV; SR 211.432.1), dass Eintragungen ausschliesslich aufgrund von Original- dokumenten oder beglaubigter Kopien zulässig seien; Fotokopien seien ungenügend (act. 13 S. 3). 4.2.4 Der Beschwerdeführer streitet nicht ab, einzig auf seinem HP-Drucker/Scanner selbst erstellte Kopien statt der Originale eingereicht zu haben (act. 1 S. 2). Im Gegenteil betont er, die ihm zur Eheschliessung vorliegenden Originaldokumente auf keinen Fall aus der Hand zu geben, weil er sie in K.________ noch brauche und sie im Verlustfall nicht noch einmal beschaffen könne (act. 1 S. 2, act. 15 S. 7, act. 23 S. 2, ZiBü-act. 6). Sinn- gemäss macht er geltend, die unbeglaubigten Kopien seien den Originalen gleichzustellen (act. 23 S. 2; ZiBü-act. 21). 4.2.5. Von einer Privatperson angefertigte Kopien erfüllen zunächst unter dem Gesichts- punkt des Erstellers nicht den vorerwähnten Begriff der öffentlichen Urkunde. Auch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 Satz 2 ZStV e contrario, dass es sich bei den einzureichenden Do- kumenten qualitativ um Originale handeln muss, denn die eingereichten Belege können dem Berechtigten gemäss der Vorschrift einzig zurückgegeben werden, wenn sie durch "beglaubigte Kopien" ersetzt werden. Zudem verunmöglichen unbeglaubigte Kopien, also Kopien bei denen die Übereinstimmung mit dem Original nicht gesichert ist, die Prüfung der zugrundeliegenden öffentlichen Urkunde selbst. Nur beweiskräftige, d.h. ordnungs- gemäss erstellte Urkunden erlauben jedoch die von der Zivilstandsbehörde gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV vorzunehmende Prüfung der Identität und der zu beurkunden- den Angaben. Dieser Aspekt ist so erheblich, dass sich die Zivilstandsbehörde gemäss Gesetz für die Beurteilung der Dokumentenqualität sogar auf die diesbezügliche Beurtei- lung durch die schweizerische Vertretung stützen kann, die für den ausländischen Ehe- schlussort zuständig ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit b und g ZStV). Dass der Beschwerdegegner auf der Einreichung von Originaldokumenten bestand, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdegegner ist auch darin zuzustimmen, dass es der Zweck des Personen-
12 Urteil V 2024 113 standsregisters gebietet, Eintragungen nur gestützt auf Originaldokumente oder beglau- bigte Kopien zuzulassen. Und schliesslich geht auch das eidgenössische Bundesamt für Justiz in seiner entsprechenden Verwaltungsweisung davon aus, es müssten öffentliche Urkunden im Original vorgelegt werden (vgl. Fachprozess EAZW NR. 30.3 vom 15. De- zember 2004, Stand 1. April 2013, Ziffern 2.2.2, 2.3 sowie 6.2). Zwar richten sich Verwal- tungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Verwal- tungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt indessen die Weisungen insbe- sondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben ent- halten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisun- gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 152 II 124 E. 5.1; BGE 148 V 102 E. 4.2, je mit Hinweisen). Es sind vorliegend keinerlei triftige Gründe er- sichtlich, von der Weisung abzuweichen. Zusammengefasst ist klar, dass der Beschwer- degegner die beantragte Eintragung mangels Beibringung von Originaldokumenten oder beglaubigter Kopien zurecht verweigerte. 4.3 Der Beschwerdeführer hat mehrmals ausgeführt, er werde die Originale nicht aus der Hand geben. Und er habe die in seiner Wohnung in J.________ befindlichen Originale auch nicht holen können, um bei der dortigen Schweizer Vertretung beglaubigte Kopien anfertigen zu lassen, denn er habe seine Frau, der die Einreise in J.________ verweigert worden sei, nicht allein lassen können. Er werde nicht mehr nach J.________ zurückkeh- ren und nicht bei der dortigen Botschaft vorsprechen können, denn das Land gehöre für ihn der Vergangenheit an (ZiBü-act. 20). Damit macht der Beschwerde sinngemäss gel- tend, die Vorlage der Originaldokumente sei ihm unmöglich oder zumindest nicht zumut- bar (vgl. Art. 15a Abs. 3 ZStV). Hierzu ist nochmals zu sagen, dass einschlägige Original- dokumente offenbar existieren – Unmöglichkeit scheidet also aus – und dass den Be- schwerdeführer Mitwirkungspflichten treffen (Art. 16 Abs. 5 ZStV). Der Beschwerdeführer hat seine – vom Beschwerdegegner klar und angemessen eingeforderte – Mitwirkung vermissen lassen. Im Gegenteil argumentiert und verhält sich der Beschwerdegegner wi- dersprüchlich. Einerseits erklärt er, die Originale für seine Aktivitäten in K.________ drin- gend zu brauchen und sie deshalb nicht aus der Hand zu geben. Andererseits behauptet er, seine Wohnung in J.________, in der sich die Dokumente befinden, dauerhaft – ohne die Dokumente zu holen – verlassen zu haben. Dabei hatte er sich zuvor noch dafür be- dankt, dass ihm das EDA ausnahmsweise die Mitwirkung der Vertretung in J.________ angeboten hatte, und war in J.________ angereist. Es ist nicht einzusehen, warum es ihm
13 Urteil V 2024 113
– selbst wenn er geistig mit J.________ geschlossen hat und anlässlich der letzten Einrei- se seine Frau nicht allein lassen wollte – wie er behauptet (act. 15 S. 7; ZiBü-act. 20) dau- erhaft unmöglich oder unzumutbar sein sollte, seine ohnehin (auch für andere Zwecke) benötigten Dokumente aus seiner dortigen Wohnung zu holen oder holen zu lassen. Eine Unzumutbarkeit ist zusammengefasst nicht dargetan. Die Einwände des Beschwerdefüh- rers gegen die Vorlage von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien erweisen sich damit als unbeachtlich. 4.4 Weil die Grundlage einer ausländischen Entscheidung bzw. Urkunde i.S.v. Art. 32 Abs. 1 IPRG wie dargelegt fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 25–27 IPRG für eine mögliche Anerkennung. Auch auf die zwischen den Parteien dis- kutierten Fragen um eine – in casu ebenfalls nicht erfolgte – (freiwillige) Echtheitsüberprü- fung und die Angemessenheit amtlicher Gebühren braucht nicht eingegangen zu werden. 5. Art. 46 Abs. 1 ZStV sieht eine Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsda- ten u.a. für den Fall vor, dass die Personenstandsdaten nicht aktuell sind und eine Aktuali- sierung in absehbarer Zeit möglich ist (Art. 46 Abs. 1 lit. d ZStV). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Eheschliessung zwar angezeigt, aber wie erörtert nicht gehörig belegt. Dass der Beschwerdeführer die Personenstandsdaten zur Bekanntgabe gesperrt hat, weil sie nicht aktuell sind, ist deshalb folgerichtig und rechtlich nicht zu bemängeln. Der Beschwerdegegner hat auch darauf hingewiesen, die Sperre werde auf- gehoben, sobald das ausstehende Zivilstandsereignis mit den nötigen Dokumenten im schweizerischen Personenstandsregister nachbeurkundet werden konnte (ZiBü-act. 23). 6. 6.1. Der Beschwerdegegner hat zusammengefasst zurecht die Eintragung der Ehe- schliessung verweigert und die Personenstandsdaten zur Bekanntgabe gesperrt. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Dem Beschwerdeführer ist es jederzeit unbenommen, beim Beschwerdegegner doch noch die verlangten Originaldokumente oder zumindest gehörig beglaubigte Kopien davon beizubringen und den gewünschten Eintrag darauf gestützt zu beantragen; das Er- gebnis der Antragsprüfung durch den Beschwerdegegner ist damit freilich in keiner Weise vorweggenommen.
14 Urteil V 2024 113 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig, weshalb ihm eine Spruchgebühr von Fr. 1’500.– aufer- legt wird. Diese wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugespro- chen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a VRG).
15 Urteil V 2024 113 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug und an das Bundesamt für Justitz, Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen EAZW, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 16. Juli 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am